Vietnams Apostille-Regime gilt ab dem 11. September 2026 – aber nicht im Verhältnis zu Deutschland: Was Unternehmen und Privatpersonen wissen müssen
English version: Vietnam Apostille – Germany objection (EN)
Stand: 4. September 2026. Geprüft anhand der HCCH-Statustabelle, des Dekrets Nr. 293/2026/NĐ-CP und der aktuellen Hinweise der deutschen Auslandsvertretungen in Vietnam. Einsprüche nach Art. 12 können jederzeit zurückgenommen werden – siehe „Monitoring”.
Zusammenfassung
Ab dem 11. September 2026 erteilt Vietnam Apostillen nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen). Vietnam ist dem Übereinkommen am 31. Dezember 2025 beigetreten; das Dekret Nr. 293/2026/NĐ-CP vom 23. Juli 2026 setzt es innerstaatlich um.
Im Verhältnis zu den meisten Vertragsstaaten kann eine vietnamesische öffentliche Urkunde damit durch eine einzige Apostille statt durch die mehrstufige Legalisationskette beglaubigt werden – und umgekehrt.
Deutschland ist die wesentliche Ausnahme. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beitritt Vietnams am 20. Mai 2026 nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens widersprochen. Die Rechtsfolge ist eng umrissen und sollte präzise formuliert werden:
Ab dem 11. September 2026 erteilt Vietnam Apostillen; das Übereinkommen findet jedoch im Verhältnis zwischen Vietnam und Deutschland keine Anwendung, weil Deutschland nach Art. 12 Abs. 2 Einspruch erhoben hat. Für den Urkundenverkehr Deutschland–Vietnam bleibt die Legalisation erforderlich.
Österreich und die Tschechische Republik haben denselben Einspruch erhoben (siehe Abschnitt 9). Dieser Beitrag behandelt das Verhältnis Deutschland–Vietnam; für diese beiden Staaten gelten dieselben Regeln.
Betroffen sind:
- deutsche Unternehmen, die in Vietnam investieren oder tätig sind;
- deutsche Staatsangehörige, die in Vietnam arbeiten oder leben;
- vietnamesische Unternehmen, die in Deutschland Gesellschaften gründen oder Geschäfte abschließen; und
- vietnamesische Staatsangehörige, die zu Erwerbs-, Studien- oder Familienzwecken nach Deutschland ziehen.
Praktische Regel: Es darf nicht angenommen werden, dass eine Apostille die Legalisation ersetzt, nur weil Deutschland und Vietnam beide Vertragsstaaten sind. Für Fälle Deutschland–Vietnam ist der Urkundenweg für jede Urkunde, jede Empfangsstelle und jede Richtung gesondert zu prüfen.
1. Was ändert sich in Vietnam am 11. September 2026?
Das Dekret Nr. 293/2026/NĐ-CP vom 23. Juli 2026 tritt am 11. September 2026 in Kraft. Kernpunkte:
| Gegenstand | Regelung nach Dekret 293 | Vorschrift |
|---|---|---|
| Zuständige Behörde | Das vietnamesische Außenministerium erteilt die Apostille; der Außenminister legt Kriterien, Voraussetzungen und Zeitplan für die Übertragung der Zuständigkeit auf die Volkskomitees der Provinzen fest | Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 |
| Apostille-Weg | Gilt für öffentliche Urkunden im Verkehr zwischen Vietnam und einem Vertragsstaat, mit dem das Übereinkommen im Verhältnis zu Vietnam anwendbar ist | Art. 5 Abs. 3 lit. a |
| Legalisationsweg | Konsularische Beglaubigung/Legalisation nach bisherigem Recht gilt weiter für den Verkehr mit Nichtvertragsstaaten | Art. 5 Abs. 3 lit. b |
| Einspruchsstaaten | Widerspricht ein Vertragsstaat dem Beitritt Vietnams nach Art. 12, hat das Übereinkommen zwischen beiden Staaten keine Wirkung; Urkunden folgen dem Legalisationsweg nach Art. 5 Abs. 3 lit. b | Art. 5 Abs. 4 |
| Völkerrechtliche Verträge | Sieht ein Vertrag, dem Vietnam angehört, einfachere Regeln oder eine Befreiung vor, geht dieser vor | Art. 5 Abs. 3 lit. c |
| Staatenliste | Das Außenministerium aktualisiert und veröffentlicht die Liste der Vertragsstaaten, mit denen das Übereinkommen anwendbar ist | Art. 30 Abs. 5 |
| Umfang der Bestätigung | Die Apostille bestätigt weder Inhalt noch Form der Urkunde | Art. 4 Abs. 2 |
| Inkrafttreten | 11. September 2026 | Art. 34 |
Für Staaten, mit denen das Übereinkommen anwendbar ist, bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung im Gesellschafts-, Investitions-, Aufenthalts-, Personenstands- und Handelsverkehr. Es gilt jedoch nicht gegenüber jedem Vertragsstaat gleich.
2. Warum Deutschland anders zu behandeln ist
Art. 12 des Apostille-Übereinkommens erlaubt einem Vertragsstaat, dem Beitritt eines anderen Staates zu widersprechen. Im Falle eines Einspruchs tritt das Übereinkommen zwischen dem widersprechenden und dem beitretenden Staat nicht in Kraft.
Deutschland hat dieses Recht gegenüber Vietnam am 20. Mai 2026 ausgeübt. Das Auswärtige Amt führt Vietnam unter den Beitrittsstaaten, deren Beitritt Deutschland widersprochen hat.
Die Folge ist nicht, dass Vietnam vom Übereinkommen ausgeschlossen wäre. Sie ist enger:
| Urkunde | Bestimmt für | Weg |
|---|---|---|
| Vietnamesische öffentliche Urkunde mit vietnamesischer Apostille | Frankreich, Niederlande, Singapur oder jeden anderen Vertragsstaat ohne Einspruch | Apostille genügt |
| Dieselbe Urkunde | Deutschland | Apostille ohne Wirkung nach dem Übereinkommen; Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung in Vietnam bleibt erforderlich |
| Deutsche öffentliche Urkunde mit deutscher Apostille | Vietnam | Apostille ohne Wirkung nach dem Übereinkommen; Legalisation durch die vietnamesische Auslandsvertretung in Deutschland bleibt erforderlich |
Einsprüche können jederzeit zurückgenommen werden. Bis zur Rücknahme des deutschen Einspruchs gilt die vorstehende Rechtslage.
3. Deutsche Unternehmen mit Investitionen in Vietnam
Deutsche Investoren benötigen regelmäßig deutsche Gesellschaftsunterlagen für vietnamesische Verfahren – Investitionsregistrierung (IRC), Unternehmensregistrierung (ERC), M&A-Genehmigungen, Branchenlizenzen, Kapitalmaßnahmen und Wechsel des gesetzlichen Vertreters. Typische Unterlagen:
- Handelsregisterauszüge;
- Gesellschaftsverträge/Satzungen;
- Beschlüsse der Geschäftsführung oder der Gesellschafter;
- Vollmachten für die Einreichung in Vietnam;
- Nachweise der Vertretungsbefugnis; und
- Bank-, Bonitäts- oder Eigentümernachweise.
Nach dem 11. September 2026 genügt eine deutsche Apostille auf diesen Urkunden für die vietnamesische Beglaubigungsanforderung nicht. Der Weg bleibt: Vorbeglaubigung in Deutschland (notariell, gerichtlich oder behördlich, je nach Urkunde) → Legalisation durch die vietnamesische Botschaft oder das Generalkonsulat in Deutschland → Übersetzung und notarielle Beglaubigung in Vietnam → Einreichung bei der Genehmigungsbehörde.
Bei zeitkritischen Projekten sollte der Urkundenweg vor Errichtung oder Bestellung der Urkunden in Deutschland festgelegt werden. Beglaubigungsmängel gehören zu den häufigsten Ursachen für Verzögerungen im IRC/ERC-Zeitplan.
4. Deutsche Staatsangehörige mit Umzug nach Vietnam
Dieselbe Regel gilt für deutsche Staatsangehörige, die nach Vietnam ziehen. Häufig benötigte Urkunden:
- Führungszeugnisse;
- Hochschulabschlüsse und Berufsqualifikationen;
- Arbeits- oder Erfahrungsnachweise;
- Geburts- und Heiratsurkunden; und
- Urkunden für mitreisende Ehegatten oder Kinder.
Diese fließen in Arbeitserlaubnis-, Aufenthalts-, Personenstands- und Familiennachzugsverfahren ein, jeweils mit eigenen Anforderungen an Originale, Gültigkeitsdauer und Übersetzung. Eine deutsche Apostille sollte nicht als Erfüllung der vietnamesischen Anforderung behandelt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten jede Urkunde vor der Ausreise aus Deutschland prüfen.
5. Vietnamesische Unternehmen mit Investitionen in Deutschland
Die Gegenrichtung ist schwieriger.
Vietnamesische Investoren müssen in Deutschland Existenz, Vertretungsbefugnis und Eigentümerstruktur gegenüber Notaren, dem Registergericht, Banken, Vertragspartnern und Behörden nachweisen – etwa bei der Gründung einer GmbH, der Kontoeröffnung, der Kapitaleinzahlung, der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Anmeldung zum Handelsregister.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Vietnam legalisieren derzeit nur eine abschließende Liste vietnamesischer Urkunden, im Wesentlichen Personenstands- und Führungszeugnisurkunden (siehe Abschnitt 6). Ihre Hinweise stellen ausdrücklich klar, dass nicht aufgeführte Urkunden nicht legalisiert werden können. Vietnamesische Gesellschaftsunterlagen – Unternehmensregistrierungsbescheinigungen (ERC), Satzungen, Gesellschafterbeschlüsse und Unternehmensvollmachten – stehen nicht auf dieser Liste.
Eine vietnamesische Apostille löst das Problem nicht, weil das Übereinkommen im Verhältnis Vietnam–Deutschland keine Anwendung findet.
Empfohlen wird ein „Acceptance-first”-Ansatz:
Zuerst den endgültigen deutschen Empfänger identifizieren und dessen Bestätigung des akzeptierten Nachweisweges einholen, bevor Beglaubigung, Übersetzung oder Legalisation in Auftrag gegeben werden.
Je nach Empfänger kommen alternative Nachweise in Betracht – Originale oder amtlich beglaubigte Auszüge, unmittelbare Verifizierung bei der ausstellenden vietnamesischen Behörde, öffentlich zugängliche Registerdaten, Übersetzungen nach dem Standard des Empfängers, ein vietnamesisches Rechtsgutachten zu Existenz und Vertretungsbefugnis oder eine vorherige schriftliche Bestätigung der deutschen Stelle. Über die Annahme entscheidet im Einzelfall die empfangende deutsche Behörde bzw. der Notar; kein Weg sollte im Voraus als gesichert angenommen werden. Schritte nach deutschem Recht – notarielle Beurkundungen, Anmeldungen zum Registergericht – erfordern deutsche Rechtsberatung bzw. einen deutschen Notar.
6. Vietnamesische Staatsangehörige mit Umzug nach Deutschland
Die Deutsche Botschaft Hanoi und das Generalkonsulat Ho-Chi-Minh-Stadt legalisieren derzeit folgende vietnamesische Urkunden (nach vietnamesischer Vorbeglaubigung): Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden bzw. Registerauszüge; Ledigkeitsbescheinigungen; Vaterschaftsanerkennungen; polizeiliche Wohnsitzbestätigungen; gerichtliche Scheidungsurteile; und Führungszeugnisse auf den vorgeschriebenen Formularen.
Die Auslandsvertretungen empfehlen, vorab zu klären, ob die deutsche Empfangsstelle eine Legalisation tatsächlich verlangt. Die Anforderungen unterscheiden sich etwa zwischen Ausländerbehörde, Standesamt, Hochschule und Arbeitgeber. Eine vietnamesische Apostille sollte nicht in der Annahme eingeholt werden, sie ersetze das Deutschland-spezifische Verfahren.
Vorsicht ist bei Dienstleistern geboten, die „Apostille-Pakete” für deutsche Visa-, Studien- oder Fachkräfteverfahren anbieten: Für Deutschland ist die Apostille nicht das richtige Instrument.
7. Die Apostille bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde
Die Apostille bestätigt bestimmte formale Elemente einer öffentlichen Urkunde. Sie entscheidet nicht darüber, ob die enthaltene Erklärung inhaltlich zutrifft; ob ein Gesellschaftsakt rechtswirksam ist; ob der Unterzeichner ausreichend bevollmächtigt war; ob eine Übersetzung den Anforderungen der Empfangsstelle genügt; ob die Urkunde hinreichend aktuell ist; oder ob die materiellen Voraussetzungen des Investitions-, Aufenthalts- oder Personenstandsverfahrens erfüllt sind. Die Beglaubigung ist ein Schritt der grenzüberschreitenden Urkundenanerkennung, nicht das Ganze.
8. Der Sechs-Fragen-Test
Vor Einholung einer Apostille oder Einleitung der Legalisation ist zu klären:
- Wo wurde die Urkunde ausgestellt?
- In welchem Staat wird sie verwendet?
- Um welche Urkundenart handelt es sich?
- Welche Behörde, welches Gericht, welcher Notar, welche Bank oder welches Register empfängt sie?
- Welche Beglaubigungs- und Übersetzungsanforderungen stellt dieser Empfänger?
- Wird die Urkunde auch in einem weiteren Staat verwendet?
Frage 6 ist für internationale Konzerne entscheidend: Ein für Frankreich oder die Niederlande vorbereitetes Urkundenpaket kann einen anderen Weg erfordern, sobald dieselbe Transaktion Deutschland berührt.
9. Erweiterung: Österreich und die Tschechische Republik
Deutschland ist nicht der einzige Staat, der widersprochen hat. Die HCCH-Statustabelle verzeichnet Einsprüche nach Art. 12 Abs. 2 gegen den Beitritt Vietnams durch:
| Staat | Datum des Einspruchs | Wirkung |
|---|---|---|
| Deutschland | 20. Mai 2026 | Übereinkommen im Verhältnis Vietnam–Deutschland nicht anwendbar |
| Österreich | 19. Juni 2026 | Übereinkommen im Verhältnis Vietnam–Österreich nicht anwendbar |
| Tschechische Republik | 2. Juli 2026 | Übereinkommen im Verhältnis Vietnam–Tschechien nicht anwendbar |
Alles in den Abschnitten 2–8 gilt gleichermaßen für den Urkundenverkehr Österreich–Vietnam und Tschechien–Vietnam: Die Legalisation bleibt in beiden Richtungen erforderlich, und die Anforderungen der Empfangsstelle sind maßgeblich. Konzerne mit Einheiten in Wien oder Prag sollten die Region DACH/CZ in ihrer Urkundenplanung daher als einheitliche „Ausnahmezone” behandeln, während das Übereinkommen gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Einspruch anwendbar ist.
Dies gilt, soweit nicht ein völkerrechtlicher Vertrag oder eine bilaterale Vereinbarung zwischen Vietnam und dem jeweiligen Staat zum maßgeblichen Zeitpunkt etwas anderes vorsieht; nach Art. 5 Abs. 3 lit. c des Dekrets 293 geht ein Vertrag mit einfacheren Regeln oder einer Befreiung von der Beglaubigung sowohl dem Apostille- als auch dem Legalisationsweg vor.
10. Die Management-Konsequenz: Eine Transaktion kann zwei Urkundenwege erfordern
Der Beitritt Vietnams sollte nicht dadurch umgesetzt werden, dass in internen Checklisten jeder Punkt „Legalisation” durch „Apostille” ersetzt wird. Urkundenprozesse sollten unterscheiden zwischen:
- Apostille-Staaten – Vertragsstaaten, mit denen das Übereinkommen im Verhältnis zu Vietnam anwendbar ist; und
- Ausnahmestaaten – Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik (sowie jeder weitere widersprechende Staat), in deren Verhältnis die Legalisation fortbesteht.
Für deutsch-vietnamesische Investitions- und Mobilitätsvorhaben ist die Planung des Urkundenweges Teil des Transaktions- und Aufenthaltsprojektmanagements, kein bloßer Verwaltungsschritt.
11. Übergangsregelungen nach Dekret 293 (Art. 36)
| Sachverhalt | Regelung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Anträge auf konsularische Beglaubigung vietnamesischer Urkunden, vor dem 11. September 2026 ordnungsgemäß eingegangen, aber noch nicht erledigt | Werden nach den bisherigen Vorschriften über konsularische Beglaubigung/Legalisation weiterbearbeitet; die Verwendung im Ausland richtet sich nach dem anwendbaren Vertrag oder nach Gegenseitigkeit | Art. 36 Abs. 1 |
| Ausländische öffentliche Urkunden, die vor dem 11. September 2026 bereits von einer vietnamesischen Behörde legalisiert wurden | Bleiben in Vietnam gültig; die Empfangsstelle darf für diese Urkunden keine Apostille verlangen | Art. 36 Abs. 2 lit. a |
| Vietnamesische Urkunden, vor dem 11. September 2026 konsularisch beglaubigt, nun für einen Staat benötigt, mit dem das Übereinkommen anwendbar ist | Der Inhaber kann für dieselbe Urkunde eine Apostille beantragen, ohne ein neues Original einzuholen | Art. 36 Abs. 2 lit. b |
| Ausländische Apostillen, vor dem 11. September 2026 von einem Staat erteilt, mit dem das Übereinkommen anwendbar ist | Werden in Vietnam anerkannt, sofern kein Ablehnungsgrund vorliegt | Art. 36 Abs. 3 |
Für den Verkehr Deutschland–Vietnam ändern die Übergangsregelungen inhaltlich nichts: Vor dem 11. September 2026 legalisierte Urkunden bleiben gültig, und nach diesem Datum legalisierte Urkunden folgen weiterhin demselben konsularischen Weg. Die Regeln der Empfangsstelle zu Gültigkeitsdauer und Alter der Urkunde gelten unverändert.
12. Monitoring
Die hier dargestellte Rechtslage kann sich ohne Vorankündigung ändern, wenn ein Einspruch zurückgenommen wird oder ein weiterer Staat widerspricht. ECOVIS Vietnam Law beobachtet die HCCH-Statustabelle, die Staatenliste des vietnamesischen Außenministeriums sowie die Hinweise der deutschen, österreichischen und tschechischen Auslandsvertretungen in Vietnam und aktualisiert diese Seite entsprechend.
Wie ECOVIS Vietnam Law unterstützt
ECOVIS Vietnam Law bietet Unternehmen und Privatpersonen den Dokumenten-Pass Vietnam–Deutschland: eine Bestandsaufnahme der für das vietnamesische oder deutsche Verfahren erforderlichen Urkunden, die Zuordnung des Weges für jede Urkunde (Legalisation, Apostille, soweit das Übereinkommen anwendbar ist, oder alternative Nachweise vorbehaltlich der Bestätigung des Empfängers), die Abfolge von Übersetzung und Beglaubigung sowie eine einreichungsfertige Akte mit Zeitplan.
Die Prüfung umfasst die vietnamesischen Anforderungen und die Abstimmung mit deutschen Empfängern. Sie umfasst keine deutsche, österreichische oder tschechische Rechtsberatung, keine notariellen Beurkundungen oder Registeranmeldungen in diesen Staaten und keine Gewähr für die Annahme durch eine ausländische Stelle. Das Honorar wird im Einzelfall nach Anzahl der Urkunden und Verfahren angeboten.
Für deutsche Unternehmen mit Markteintritt oder Geschäftstätigkeit in Vietnam: Den Urkundenweg festlegen, bevor deutsche Urkunden errichtet, beurkundet oder beglaubigt werden. Für vietnamesische Unternehmen mit Expansion nach Deutschland: Zuerst den deutschen Empfänger identifizieren und dessen Anforderungen bestätigen lassen, bevor ein Beglaubigungsweg gewählt wird.
Lassen Sie Ihre Unterlagen vor der nächsten Einreichung in Vietnam oder Deutschland prüfen – Dokumenten-Pass anfragen.
Autor: Vu Manh Quynh, Managing Partner, ECOVIS Vietnam Law Firm – vietnam@ecovislaw.com
Häufige Fragen
Erteilt Vietnam ab dem 11. September 2026 Apostillen?
Ja. Nach Dekret 293/2026/NĐ-CP erteilt das Außenministerium (oder ein beauftragtes Volkskomitee der Provinz) ab diesem Datum Apostillen zur Verwendung in Vertragsstaaten, mit denen das Übereinkommen im Verhältnis zu Vietnam anwendbar ist.
Kann ich eine vietnamesische Apostille in Deutschland verwenden?
Nein. Deutschland hat dem Beitritt Vietnams am 20. Mai 2026 widersprochen; das Übereinkommen findet im Verhältnis Vietnam–Deutschland keine Anwendung. Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung in Vietnam bleibt erforderlich, vorbehaltlich der Anforderungen der Empfangsstelle.
Kann ein deutsches Unternehmen seine Urkunden für eine Einreichung in Vietnam mit Apostille versehen lassen?
Nein. Eine deutsche Apostille hat in Vietnam keine Wirkung nach dem Übereinkommen. Deutsche Gesellschaftsunterlagen für vietnamesische Verfahren müssen weiterhin von der vietnamesischen Auslandsvertretung in Deutschland legalisiert werden.
Gilt dasselbe für Österreich und die Tschechische Republik?
Ja. Österreich (19. Juni 2026) und die Tschechische Republik (2. Juli 2026) haben denselben Einspruch erhoben. Im Verkehr zwischen Vietnam und diesen Staaten bleibt die Legalisation erforderlich.
Müssen alle vietnamesischen Urkunden vor der Verwendung in Deutschland legalisiert werden?
Nicht zwingend. Die Anforderungen hängen von Urkunde und Empfangsstelle ab. Die deutschen Auslandsvertretungen empfehlen, vor Beginn des Verfahrens bei der Empfangsstelle zu klären, ob eine Legalisation verlangt wird.
Bestätigt die Apostille die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde?
Nein. Sie bestätigt die Herkunft der Urkunde – Unterschrift, Eigenschaft des Unterzeichners, Siegel – nicht deren Inhalt, Gültigkeit oder Rechtswirkung.
Kann Deutschland seinen Einspruch zurücknehmen?
Ja, jederzeit. Nach einer Rücknahme wäre das Übereinkommen im Verhältnis Vietnam–Deutschland anwendbar; diese Seite würde entsprechend aktualisiert.
Quellen: HCCH-Statustabelle und Notifikationen zum Apostille-Übereinkommen betreffend Vietnam; Dekret Nr. 293/2026/NĐ-CP vom 23. Juli 2026 (Art. 4, 5, 6, 30, 34, 36); Auswärtiges Amt, „Das Haager Apostille-Übereinkommen”; Deutsche Botschaft Hanoi / Generalkonsulat Ho-Chi-Minh-Stadt, „Legalisation öffentlicher vietnamesischer Urkunden”.
Zuletzt geprüft: 4. September 2026. Die Umsetzung ist anhand der ab dem 11. September 2026 geltenden amtlichen Hinweise erneut zu prüfen.
Diese Veröffentlichung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung dar. Konkrete Transaktionen und Urkundenwege sind im Einzelfall zu prüfen.
Need advice on this?
Send us the situation. You will get a partner's view on the approval path and structure before you commit.
